Quamvis enim bonorum possessionem ut praeteritus agnovisti, tamen interdicto quorum bonorum non aliter possessor constitui poteris, quam si te defuncti filium esse et ad hereditatem vel bonorum possessionem admissum probaveris.
von karolin948 am 13.08.2017
Auch wenn Sie Ihre Erbansprüche als übergangener Erbe geltend gemacht haben, werden Sie die Besitzeinweisung nicht erlangen können, es sei denn, Sie können nachweisen, dass Sie der Sohn des Verstorbenen sind und dass Sie zur Erbfolge oder zum Besitz des Nachlasses berechtigt waren.
von kai.8993 am 23.06.2024
Obwohl du die Besitzergreifung der Güter als Übergangener geltend gemacht hast, wirst du durch das Interdikt "quorum bonorum" dennoch nicht als Besitzer festgestellt werden können, es sei denn, du hast nachgewiesen, dass du der Sohn des Verstorbenen bist und zur Erbschaft oder Güterbesitz zugelassen wurdest.