Non enim existimationis tantum, sed etiam periculi metus iudici imminebit, si aliquem ultra debitum tempus inedia aut quocumque modo aliquis stratorum exhauserit, et non statim eum penes quem officium custodiae est atque eius ministros capitali poena subiecerit.
von yasin.875 am 18.07.2018
Der Richter wird nicht nur Schaden für seinen Ruf, sondern auch persönliche Gefahr zu gewärtigen haben, wenn jemand in Gewahrsam durch Verhungern oder aus einem anderen Grund über die vorgesehene Haftzeit hinaus stirbt, es sei denn, er verurteilt umgehend denjenigen, der für die Verwahrung verantwortlich ist, sowie dessen Helfer zum Tode.
von leni.a am 10.07.2024
Dem Richter wird nicht nur eine Bedrohung seiner Reputation, sondern auch eine Gefahr drohen, wenn jemand einen Gefangenen über die gebührliche Zeit hinaus durch Hunger oder auf welche Weise auch immer geschwächt oder getötet hta, und er nicht sofort denjenigen, der die Pflicht zur Bewachung hat, sowie dessen Diener mit Todesstrafe belegt.