Si tamen ipsae nihilo minus sub gestorum testificatione vel apud eundem iudicem vel apud alium quemlibet proposito parentum suam etiam voluntatem consonare vel ante preces oblatas et sacros apices promulgatos vel postea deposuerint, nisi infantes sint, qui et sine consensu etiam hoc modo sui iuris efficiuntur.
von florian.843 am 19.05.2014
Wenn sie jedoch vor demselben Richter oder einem anderen Richter förmlich erklären, dass ihr Wille mit dem Vorschlag ihrer Eltern übereinstimmt - sei es vor oder nach Einreichung der Petitionen und Erlass der kaiserlichen Dekrete - werden sie rechtlich selbstständig, es sei denn, sie sind Unmündige, die auf diese Weise auch ohne Zustimmung selbstständig werden können.
von leni956 am 17.07.2024
Wenn sie dennoch nicht minder unter Bezeugung der Handlungen, sei es vor demselben Richter oder vor einem anderen, mit Vorschlag der Eltern, ihre eigene Willensbekundung ebenfalls in Einklang zu bringen, entweder vor eingereichten Bitten und verkündeten heiligen Dekreten oder danach erklärt haben, es sei denn, sie seien Unmündige, die auch ohne Zustimmung auf diese Weise ihre eigenen Rechte erlangen.