Iubemus licere parentibus, id est patri avo paterno seu proavo ceterisque ulterius per masculini sexus personas continua generis serie coniunctis, si liberos, quos habent in potestate propria, id est filium filiam, nepotem seu neptem ex filio, pronepotem seu proneptem ceterosque itidem per masculini sexus personas continua generis linea sibi coniunctos, per emancipationem vel absentes et peregre degentes vel in isdem locis seu regionibus et civitatibus commorantes, in iudicio vero non praesentes, iuris sui constituere maluerint, supplicationibus porrectis mereri super hoc divinum oraculum hocque apud competentem iudicem, ad cuius iurisdictionem actus emancipationis pertinet, insinuare superque precibus a semet oblatis apud eum deponere, ut hoc subsecuto et auctoritate praecedente p rincipali plenissimum robur emancipatio sortiatur, et personae, in quas talis liberalitas collata sit, de aliena potestate quasi a parentibus ex emancipatione manumissae liberentur:
von clara.9854 am 27.11.2020
Wir befehlen, dass es Eltern erlaubt sein soll, das heißt dem Vater, dem väterlichen Großvater oder Urgroßvater und anderen, die weiter durch männliche Personen in ununterbrochener Abstammungsreihe verbunden sind, wenn sie es vorziehen, diejenigen Kinder, die sich in ihrer eigenen Gewalt befinden, das heißt einen Sohn oder eine Tochter, einen Enkel oder eine Enkelin von einem Sohn, einen Urenkel oder eine Urenkelin und ebenso andere, die durch männliche Personen in ununterbrochener Abstammungslinie mit ihnen verbunden sind, durch Emanzipation, sei es abwesend und im Ausland lebend oder in denselben Orten oder Regionen und Städten wohnend, aber nicht vor Gericht anwesend, sui iuris zu machen, nach Einreichung von Bittschriften ein göttliches Orakel hierzu zu erlangen, und dies vor einem zuständigen Richter, in dessen Zuständigkeitsbereich der Akt der Emanzipation fällt, zu registrieren und die von ihnen dargebrachten Bitten bei ihm zu hinterlegen, sodass, nachdem dies erfolgt ist und mit vorhergehender höchster Autorität, die Emanzipation vollste Gültigkeit erlange und die Personen, denen eine solche Freiheit gewährt wurde, von fremder Gewalt befreit werden, als wären sie von Eltern durch Emanzipation freigelassen worden.
von lola.937 am 28.01.2017
Wir verfügen, dass Eltern (womit Väter, väterliche Großväter, Urgroßväter und andere männliche Vorfahren in gerader Linie gemeint sind) berechtigt sind, ihre abhängigen Kinder zu emanzipieren (einschließlich Söhne, Töchter, Enkel, Enkelinnen durch Söhne, Urenkel und andere Nachkommen durch die männliche Linie). Dies gilt sowohl für Kinder, die abwesend und im Ausland leben, als auch für solche, die in denselben Städten und Regionen wohnen, aber nicht vor Gericht erscheinen können. Um dies zu vollziehen, müssen Eltern einen Antrag zur kaiserlichen Genehmigung einreichen, diesen dem Richter vorlegen, der für die Emanzipation zuständig ist, und ihre Anfrage bei diesem Richter einreichen. Sobald dies geschehen ist und die kaiserliche Ermächtigung erteilt wurde, entfaltet die Emanzipation volle Rechtswirksamkeit, und die Personen, denen dieses Privileg gewährt wurde, werden von fremder Autorität befreit, genauso als wären sie von ihren Eltern durch formelle Emanzipation freigelassen worden.