Licentia concedenda etiam parti alteri vel per se vel per procuratorem super hoc ipsum ordinatum adesse his, quae de iuramento aguntur, vel si neutrum facere maluerit, et ex una parte, sub fide tamen gestorum, iuramentum praestari vel referri vel recusari.
von yannis.934 am 18.07.2023
Es muss der anderen Partei die Erlaubnis erteilt werden, entweder persönlich oder durch einen speziell für diese Angelegenheit bestellten Bevollmächtigten, bei den Verhandlungen bezüglich des Eides anwesend zu sein, oder wenn sie keiner dieser Optionen wahrnehmen möchten, auch nur einseitig, jedoch unter Wahrung der Verfahrensintegrität, damit der Eid geleistet, zurückverwiesen oder verweigert werden kann.
von leonhard.9951 am 23.10.2022
Der anderen Partei muss entweder die Teilnahme an den Eidesverhandlungen persönlich oder durch einen speziell bestellten Vertreter gestattet werden. Wenn sie keine dieser Optionen wahrnehmen möchte, kann der Eid dennoch abgelegt, zurückverwiesen oder einseitig verweigert werden, vorausgesetzt, die Verhandlungen werden ordnungsgemäß dokumentiert.