Iubemus apud alexandrinae dumtaxat clarissimae civitatis iuridicum licitum et concessum esse singulis quibusque volentibus donationis conscriptae sollemniter instrumenta reserare, eisdemque robur adiciet gestorum series apud eundem virum confecta, tamquam si apud virum clarissimum moderatorem provinciae vel magistratus vel defensorem plebis habita fuisse diceretur.
von miriam.948 am 12.03.2017
Wir verfügen, dass in der großen Stadt Alexandria allein die Menschen ihre schriftlichen Schenkungen rechtsgültig durch den gerichtlichen Beamten der Stadt bestätigen lassen können. Die vor diesem Beamten durchgeführten Verfahren haben die gleiche Rechtskraft, als wären sie vor dem Provinzgouverneur, den Stadtmagistraturen oder dem Volksverteidiger durchgeführt worden.
von hailey.912 am 01.06.2016
Wir verfügen, dass es vor dem Gerichtsbeamten der berühmtesten Stadt Alexandria allein rechtmäßig und erlaubt sein soll, für beliebige Einzelpersonen, die gewillt sind, förmlich verfasste Schenkungsurkunden zu eröffnen, und dass die Reihe der vor demselben Mann vollzogenen Handlungen ihnen Gültigkeit verleihen soll, genauso als wäre dies vor dem berühmtesten Verwalter der Provinz, den Magistraten oder dem Volksvertreter durchgeführt worden.