Sin autem minus quam annale sit, tunc omne quod deest repleatur, ut non in minore perfecti anni tempore litem possit subrogatus iudex tam discutere quam terminare.
von hanna.822 am 13.03.2018
Sollte jedoch die Zeit weniger als ein Jahr betragen, so sollen alle fehlenden Elemente ergänzt werden, damit der Ersatzrichter die Klage innerhalb einer vollständigen Jahresfrist sowohl prüfen als auch beenden kann.
von marleene.9854 am 08.01.2018
Sollte jedoch der Zeitraum weniger als ein Jahr betragen, so soll die verbleibende Zeit ergänzt werden, damit der Ersatzrichter innerhalb eines vollen Jahres ausreichend Zeit hat, den Fall sowohl zu prüfen als auch abzuschließen.