Sin autem tempus annale emanaverit, tunc libertatis favore et humanitatis intuitu competant quidem directae libertates, ex fideicommissariis autem in libertatem servi eripiantur, ita tamen, si non falsum testamentum approbetur:
von emil857 am 13.02.2018
Sofern jedoch ein Jahr vergangen ist, sollen sowohl direkte Freiheitszuwendungen gültig sein als auch Sklaven durch Treuhandverfügungen freigelassen werden - und zwar aus Gunst der Freiheit und aus humanitären Erwägungen, vorausgesetzt, das Testament wird nicht als betrügerisch nachgewiesen.
von ecrin.k am 28.05.2023
Wenn jedoch das Jahresfrist verstrichen ist, sollen alsdann kraft der Freiheitsgunst und aus Rücksicht der Menschlichkeit zwar unmittelbare Freiheiten gewährt werden, doch sollen Sklaven aus treuhänderischen Verfügungen in die Freiheit überführt werden, und zwar dergestalt, wenn das Testament nicht als falsch erwiesen wird: