Sin autem casualis est condicio et ex fortunae insidiis defecerit, tunc humanitatis intuitu libertatem quidem ei omnimodo competere, hereditatem autem, si quidem solvendo sit, ad alios venire, quos leges vocabant, si non aliquis fuisset substitutus.
von ben.b am 02.02.2016
Wenn jedoch die Bedingung zufällig ist und den Schlingen des Schicksals erlegen ist, dann soll ihm aufgrund der Betrachtung der Menschlichkeit in jeder Hinsicht die Freiheit zustehen, die Erbschaft jedoch, sofern sie zahlungsfähig ist, soll an andere fallen, die die Gesetze berufen hätten, falls nicht jemand eingesetzt worden wäre.
von jannick.d am 30.08.2013
Sollte jedoch die Bedingung zufällig aufgrund unglücklicher Umstände scheitern, dann sollte die Person aus humanitären Gründen auf jeden Fall ihre Freiheit erhalten, wobei das Erbe, sofern es zahlungsfähig ist, an diejenigen übergehen sollte, die gesetzlich bestimmt sind, es sei denn, ein anderer Ersatzerbe wurde benannt.