Sin autem ad deliberationem hereditatis certum tempus indulgetur, post elapsum eius idem tempus quattuor mensum numerabitur, ne ignorantes negotium vel etiam super adeunda hereditate dubitantes, priusquam aliquod commodum sentiant, damnis adfici compellantur.
von nils.p am 23.02.2017
Wird jedoch für die Erbschaftsberatung eine bestimmte Frist gewährt, so werden nach Ablauf dieser Frist vier Monate berechnet, damit diejenigen, die mit der Angelegenheit nicht vertraut sind oder die sogar Zweifel beim Antritt der Erbschaft haben, nicht gezwungen werden, Verluste zu erleiden, bevor sie irgendeinen Nutzen wahrnehmen können.
von dean.8923 am 02.02.2022
Wird jedoch jemand eine bestimmte Frist zur Überlegung der Erbschaftsannahme gewährt, so werden nach Ablauf dieser Frist weitere vier Monate gezählt, um zu verhindern, dass Personen, die von der Angelegenheit nichts wissen oder unsicher bezüglich der Erbschaftsannahme sind, Verluste erleiden müssen, bevor sie irgendeinen Nutzen erhalten können.