Si unus ex litigatoribus adhuc pendente appellatione defunctus sit, non residuum tantum temporis heredes eius habent, sed etiam alios quattuor menses.
von elia.g am 12.12.2018
Wenn einer der Prozessparteien während eines noch anhängigen Rechtsmittelverfahrens verstirbt, stehen seinen Erben nicht nur die verbleibende Frist, sondern auch weitere vier Monate zu.
von joschua859 am 17.07.2018
Wenn einer der Prozessbeteiligten während eines noch anhängigen Rechtsmittelverfahrens stirbt, erhalten seine Erben nicht nur die verbleibende Frist, sondern auch zusätzlich vier Monate.