Si intra legibus definitum tempus qui cautionem euit nulla querimonia usus defunctus est, residuum tempus eius heres habebit tam adversus creditorem quam adversus heredes eius.
von sina917 am 22.06.2014
Wenn jemand, der die Sicherheitsleistung vermieden hat, innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist ohne Erhebung einer Beschwerde stirbt, steht seinem Erben die verbleibende Zeit zu, sowohl gegen den Gläubiger als auch gegen dessen Erben vorzugehen.
von vanessa853 am 26.11.2013
Wenn derjenige, der die Sicherheitsleistung umgangen hat, innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist verstirbt, ohne Beschwerde erhoben zu haben, wird sein Erbe die verbleibende Zeit sowohl gegen den Gläubiger als auch gegen dessen Erben geltend machen können.