Etenim si ipse qui haec passus est tacuit, silentium eius maneat semper et non a posteritate eius suscitari concedatur vel adversus ipsum qui ingratus esse dicitur vel adversus eius successionem.
von lewin935 am 07.11.2024
Denn wenn derjenige, der dies erlitten hat, selbst schweigt, so bleibe sein Schweigen für immer bestehen und es werde seiner Nachkommenschaft nicht gestattet, es weder gegen denjenigen, der als undankbar gilt, noch gegen seine Nachfolge aufzustören.
von aliya.m am 18.11.2013
Wenn jemand, der Schaden erlitten hat, sich entscheidet zu schweigen, soll sein Schweigen dauerhaft bleiben, und weder er noch seine Nachkommen sollten berechtigt sein, die Angelegenheit wiederzubeleben, weder gegen die Person, der Undankbarkeit vorgeworfen wird, noch gegen deren Erben.