Dubium non est contestationem intellegi etiam, si nostrae fuerint tranquillitati preces oblatae, easque adversus heredem quoque eius in quem porrectae sunt vel ab herede eius qui meruerit exerceri.
von marwin.941 am 14.06.2016
Es besteht kein Zweifel, dass ein Rechtsstreit vorliegt, wenn Eingaben bei unserer kaiserlichen Autorität eingereicht wurden, und diese Verfahren sowohl gegen den Erben des Beklagten als auch durch den Erben des Antragstellers fortgeführt werden können.
von yannis962 am 20.07.2023
Es ist nicht zweifelhaft, dass eine Anfechtung als verstanden gilt, auch wenn Bitten unserer Ruhe vorgelegt worden sind, und dass diese sowohl gegen den Erben desjenigen, gegen den sie gerichtet waren, als auch durch den Erben desjenigen, der sie verdient hat, geltend gemacht werden können.