Nos itaque ad antiquas leges perspeximus in personalibus actionibus rei uxoriae actioni, quam in praesenti sustulimus, magnam praerogativam praestantes, ut contra omnes paene personales actiones habeat privilegia et creditores alios antecedat, licet fuerant anteriores.
von niko.q am 19.02.2022
Wir haben daher die alten Gesetze bezüglich persönlicher Handlungen betrachtet und der Klage über das Vermögen der Ehefrau, die wir gegenwärtig aufgehoben haben, ein großes Vorrecht gewährt, sodass sie gegen nahezu alle persönlichen Handlungen Privilegien besitzt und anderen Gläubigern vorausgeht, auch wenn diese früher waren.
von marina916 am 06.01.2016
Wir haben daher die alten Gesetze über persönliche Rechtsansprüche geprüft und festgestellt, dass sie Ansprüchen bezüglich des Eigentums einer Ehefrau (welche wir nunmehr abgeschafft haben) eine besondere Priorität einräumten. Diese Priorität gewährte solchen Ansprüchen Privilegien gegenüber fast allen anderen persönlichen Ansprüchen und erlaubte es ihnen, Vorrang vor anderen Gläubigern zu haben, selbst wenn deren Ansprüche älter waren.