Exceptis videlicet contra novercas anterioris matrimonii filiis, quibus pro dote matris suae iam quidem dedimus hypothecas contra paternas res vel eius creditores, in praesenti autem similem praerogativam servamus, ne, quod posteriori datum est uxori, hoc anteriori denegetur, sed sic maneat eis ius incorruptum, quasi adhuc vivente matre eorum:
von manuel.872 am 03.02.2019
Mit Ausnahme offensichtlich der Kinder der vorherigen Ehe gegenüber Stiefmüttern, denen wir bereits für die Mitgift ihrer Mutter Hypotheken gegen väterliche Besitztümer oder dessen Gläubiger gewährt haben, bewahren wir gegenwärtig ein ähnliches Vorrecht, damit das, was der späteren Ehefrau gegeben wurde, der früheren nicht verweigert werde, sondern ihr Recht so unversehrt bleibe, als ob ihre Mutter noch leben würde:
von zoe.853 am 27.11.2016
Ausgenommen natürlich die Kinder aus einer früheren Ehe in Bezug auf ihre Stiefmütter, denen wir bereits bereits Sicherungsrechte gegen das väterliche Vermögen oder dessen Gläubiger für die Mitgift ihrer Mutter gewährt haben, und die wir nun weiterhin aufrechterhalten, sodass das, was der zweiten Ehefrau gewährt wird, der ersten nicht verweigert wird und deren Rechte unversehrt bleiben, genauso als wäre ihre Mutter noch am Leben: