( 1) ad haec omnia respicientes et reminiscentes, quod et alias duas constitutiones fecimus pro dotibus mulieribus subvenientes, et omnia in unum colligentes sancimus ex stipulatu actionem, quam mulieribus iam pro dote instituendam dedimus cuique etiam tacitam donavimus inesse hypothecam, potiora iura contra omnes habere mariti creditores.
von anabell.824 am 05.12.2021
In Anbetracht all dieser Umstände und in Erinnerung an zwei weitere Verfassungen, die wir zum Schutz der Frauen bezüglich ihrer Mitgift erlassen haben, und alles zusammenfassend, setzen wir fest, dass die Klage ex stipulatu, die wir Frauen bereits zur Geltendmachung der Mitgift zugestanden haben und der wir auch eine stillschweigende Hypothek zugrunde gelegt haben, stärkere Rechte gegenüber allen Gläubigern des Ehemanns haben soll.
von amy.w am 26.04.2019
Unter Berücksichtigung all dessen und in Erinnerung an die bereits erlassenen zwei Gesetze zum Schutz der Mitgift von Frauen, fassen wir nunmehr alles in einem Erlass zusammen: Wir legen fest, dass der Frauen zuvor gewährte rechtliche Anspruch zur Rückerlangung ihrer Mitgift, der eine stillschweigende Hypothek umfasst, Vorrang vor allen Ansprüchen der Gläubiger des Ehemanns hat.