Oportebat enim disponi maritos creditoribus suis ex sua substantia satisfacere, non dote muliebri, quam ad suos victus suasque alimonias mulier possidet, vel a semet ipsa data vel pro ea ab alio.
von finia9829 am 18.09.2017
Es hätte festgelegt werden sollen, dass Ehemänner ihre Gläubiger aus eigenen Mitteln befriedigen müssen, nicht aus der Mitgift ihrer Frau, die sie für ihre eigene Ernährung und Unterhalt behält, unabhängig davon, ob sie diese selbst bereitgestellt oder jemand anderes für sie gegeben hat.
von mohammad.862 am 12.09.2014
Es war notwendig anzuordnen, dass Ehemänner ihren Gläubigern aus ihrem eigenen Vermögen Genüge leisten, nicht aber aus der weiblichen Mitgift, welche die Frau für ihre eigene Versorgung und Unterhalt besitzt, sei es von ihr selbst oder von einem anderen für sie gegeben.