Et haec cum in personalibus statuerant actionibus, si hypothecam respiciebant, ilico iustitiae vigorem relaxabant et senioribus hypothecis novas mulieris hypothecas, si habebat actiones, expellebant, nec ad fragilitatem muliebrem respicientes nec quod et corpore et substantia et omni vita sua marito fungitur, cum paene mulieribus tota substantia in dote constituta est.
von nils.8827 am 17.04.2019
Und wenn sie diese Dinge in persönlichen Rechtshandlungen festgelegt hatten, betrachteten sie bei einer Hypothek sofort die Kraft der Gerechtigkeit als gelockert und trieben mit älteren Hypotheken die neuen Hypotheken der Frau hinaus, wenn sie Ansprüche hatte, ohne Rücksicht auf die Zerbrechlichkeit der Frau oder darauf, dass sie mit Körper, Vermögen und ihrem ganzen Leben ihrem Ehemann dient, da fast das gesamte Vermögen der Frauen in der Mitgift begründet ist.
von sophia.969 am 05.08.2017
Während sie diese Regeln für persönliche Rechtsansprüche aufrechterhielten, verließen sie bei Eigentumsverbindlichkeiten schnell die Prinzipien der Gerechtigkeit und ließen ältere Eigentumsansprüche die neueren Ansprüche einer Frau außer Kraft setzen, falls sie welche hatte. Sie ignorierten sowohl die verletzliche Position der Frau als auch die Tatsache, dass eine Frau ihrem Ehemann Körper, Vermögen und ihr gesamtes Leben widmet, insbesondere da fast das gesamte Vermögen einer Frau typischerweise in ihrer Mitgift gebunden ist.