Ita ut et quod ille qui quondam amatus est et quod ex eo suscepti filii quolibet casu in sua videantur habuisse substantia, mulieris dominio sociatum a memoratis successoribus vindicetur.
von vivienne9831 am 14.07.2020
So soll sowohl das, was der einst Geliebte besaß, als auch das, was die Kinder von ihm erhielten, unter welchen Umständen auch immer, als in ihrer Substanz befindlich gelten, nachdem es dem Eigentumsrecht der Frau zugesellt wurde, von den vorerwähnten Rechtsnachfolgern beansprucht werden.
von felizitas.y am 07.01.2022
Jegliche Eigentumsrechte, die sowohl dem ehemaligen Liebhaber als auch seinen von ihm geborenen Kindern gehörten und die unter welchen Umständen auch immer als Teil ihres Vermögens erscheinen, können von den zuvor genannten Erben beansprucht werden, da sie zur Verfügung der Frau gestellt wurden.