Filii etiam, quos ex hac coniunctione habuit, exuti omnibus dignitatis insignibus in nuda maneant libertate, neque per se neque per interpositam personam quolibet titulo voluntatis accepturi aliquid ex facultatibus mulieris.
von dominique966 am 26.12.2015
Die Söhne auch, welche er aus dieser Verbindung hatte, aller Würdenabzeichen entkleidet, sollen in nackter Freiheit verbleiben, weder durch sich selbst noch durch eine dazwischengeschaltete Person aufgrund irgendeines Willenstitel etwas aus den Besitztümern der Frau zu empfangen.
von finia.972 am 13.07.2015
Darüber hinaus sollen Kinder, die aus dieser Ehe hervorgehen, sämtlicher Statusvorrechte verlustig gehen und lediglich als freie Personen gelten, ohne dass sie auf direktem oder indirektem Wege und unter keinerlei Rechtsgestaltung Anspruch auf das Vermögen der Frau erheben können.