Iure igitur perpetuo publici contractus firmitate perpetuarius securus sit et intellegat neque a se neque a posteris suis vel his, ad quos ea res vel successione vel donatione sive venditione vel quolibet titulo pervenit sive aliquando pervenerit, esse retrahendam.
von mika.976 am 08.04.2017
Daher sollte der Dauernutzungsberechtigte sich in der dauerhaften Gültigkeit des öffentlichen Vertrags sicher fühlen und verstehen, dass die Liegenschaft weder ihm noch seinen Nachkommen noch irgendeiner Person, die sie durch Erbschaft, Schenkung, Verkauf oder jede andere Übertragungsform erhalten hat oder künftig erhalten wird, entzogen werden kann.
von neele.905 am 13.03.2023
Kraft des ewigen Rechts der Gültigkeit des öffentlichen Vertrags soll der Perpetuarius sicher sein und verstehen, dass die Sache weder von ihm selbst noch von seinen Nachkommen noch von denjenigen, denen diese Sache durch Erbschaft, Schenkung, Verkauf oder irgendeinen Titel übertragen wurde oder künftig übertragen werden wird, entzogen werden kann.