Ea, quae per adluvionem sive in aegypto per nilum sive in aliis provinciis per diversa flumina possessoribus adquiruntur, neque ab aerario vendi neque a quolibet peti nec separatim censeri vel functiones exigi hac perpetuo lege valitura sancimus, ne vel adluvionum ignorare vitia vel rem noxiam possessoribus videamur indicere.
von lilya.m am 25.11.2020
Wir verfügen hiermit kraft Gesetzes, dass Eigentum, das durch Flusssedimente entsteht, sei es am Nil in Ägypten oder an verschiedenen Flüssen in anderen Provinzen, weder vom Staatsschatz verkauft, noch von jemandem beansprucht, separat registriert oder besteuert werden kann. Wir erlassen diese Verordnung, damit wir weder die Natur der Flusssedimente zu ignorieren scheinen noch Eigentümern schädliche Vorschriften aufzuerlegen drohen.
von fiete.958 am 16.03.2014
Diejenigen Dinge, die durch Anlandung entweder in Ägypten durch den Nil oder in anderen Provinzen durch verschiedene Flüsse von Besitzern erworben werden, verfügen wir hiermit als kraft dieser Gesetzgebung ewig gültig, weder vom Staatsschatz verkauft noch von jemandem beansprucht noch separat erfasst oder Abgaben erhoben werden dürfen, damit wir weder die Veränderungen der Anlandungen zu ignorieren noch den Besitzern etwas Schädliches aufzuerlegen scheinen.