Et qui suum deplorant patrimonium imminutum, alieno saltem functionis onere liberentur et nostrae serenitatis largitate defensi, locorum etiam possessione contenti, pro agitandi census examine respondeant devotioni.
von joshua.q am 25.08.2024
Diejenigen, die Verluste ihres Erbes erlitten haben, sollten von fremden Steuerlastenvon befreit werden und, geschützt durch unsere kaiserliche Großzügigkeit, mit ihren Landbesitzen zufrieden sein und nur für ihre eigenen Steuerveranlagungsverpflichtungen verantwortlich sein.
von carlo.v am 16.03.2014
Und jene, die ihr geschmälertes Erbe beklagen, mögen zumindest von der Steuerlast eines anderen befreit werden und, durch die Großzügigkeit unserer Erhabenheit verteidigt, mit dem Besitz ihrer Orte zufrieden, zur Prüfung der Durchführung der Volkszählung mit Hingabe Auskunft geben.