Similiter ne ea quidem, quae paludibus antea vel pascuis videbantur adscripta, si sumptibus possessorum nunc ad frugum fertilitatem translata sunt, vel vendi vel peti vel quasi fertilia separatim censeri vel functiones exigi concedimus, ne doleant diligentes operam suam agri dedisse culturae nec diligentiam suam damnosam intellegant.
von Jayson am 30.12.2015
Ebenso gestatten wir nicht, dass Ländereien, die zuvor als Sumpf- oder Weideland klassifiziert waren, aber nun auf Kosten der Besitzer in fruchtbares Ackerland umgewandelt wurden, verkauft, beansprucht, gesondert als fruchtbares Land bewertet oder anders besteuert werden. Dies soll sicherstellen, dass fleißige Landwirte nicht bereuen, Mühe in die Kultivierung des Landes gesteckt zu haben, oder feststellen, dass ihr Fleiß sich gegen sie gewendet hat.
von emilian941 am 21.05.2015
Ebenso gestatten wir nicht, dass jene Ländereien, die zuvor als Sumpf- oder Weideland galten und nun durch die Aufwendungen der Besitzer zur Fruchtbarkeit für Ernten umgewandelt wurden, weder verkauft noch beansprucht noch als fruchtbar separat veranlagt noch mit Abgaben belegt werden, damit die fleißigen Landbesitzer nicht trauern, ihre Arbeit der Feldkultivierung gewidmet zu haben, noch ihre Sorgfalt als schädlich betrachten.