Praeferri autem aliis creditoribus in hypothecis tunc censuimus, cum ipsa mulier de dote sua experiatur, cuius solius providentia hoc induximus.
von muhammed.8921 am 05.09.2016
Wir haben bestimmt, dass bei Hypotheken andere Gläubiger dann zurückzustehen haben, wenn die Frau selbst Klage wegen ihrer Mitgift erhebt, deren alleiniger Vorsorge wir dies verdanken.
von elif.9872 am 08.06.2013
Wir haben festgelegt, dass eine Frau bei Hypotheken gegenüber anderen Gläubigern Vorrang haben soll, wenn sie Ansprüche bezüglich ihrer Mitgift geltend macht, eine Bestimmung, die wir ausschließlich zu ihrem Schutz eingeführt haben.