Poterat enim secundum suas vires dotem pro filia vel ante nuptias donationem pro filio dare et consentire filiis suis, quando voluerint partem vel forte totam suam substantiam quam habent paternae liberalitati pro dote et ante nuptias donatione adgregare, ut re vera appareat, quid ipse vult dare et quid de substantia filiorum proficiscitur, ne, dum effuso sermone sese iactet, in promptum incidat sui periculum.
von joshua.j am 23.07.2021
Er konnte nämlich nach seinen Mitteln eine Mitgift für eine Tochter oder eine Schenkung vor der Ehe für einen Sohn geben und seinen Kindern zustimmen, wenn sie einen Teil oder vielleicht ihr gesamtes Vermögen, das sie besitzen, der väterlichen Großzügigkeit als Mitgift und Eheschenkung hinzufügen wollten, sodass in Wahrheit ersichtlich würde, was er selbst zu geben beabsichtigt und was aus dem Vermögen der Kinder hervorgeht, damit er, während er sich nicht in überschwänglicher Rede rühmt, nicht sogleich in unmittelbare Gefahr für sich selbst geraten möge.
von malia.8987 am 21.11.2018
Er konnte, gemäß seinen Mitteln, eine Mitgift für seine Tochter oder ein Hochzeitsgeschenk für seinen Sohn geben und zustimmen, wenn seine Kinder einen Teil oder sogar den gesamten Besitz mit seiner väterlichen Großzügigkeit für die Mitgift oder das Hochzeitsgeschenk verbinden wollten. Auf diese Weise würde klar sein, was er selbst geben wollte und was aus dem Vermögen seiner Kinder stammte, damit er sich nicht durch leichtfertige Prahlereien in Gefahr bringen würde.