Et in his enim causis locum habere constitutiones sancimus, quae de culpa tam mariti quam uxoris loquuntur, ut, quemadmodum dos et donatio propter nuptias perit, ita et mulieres indotatae in quartam partem, quam et viris et mulieribus ex hac lege destinavimus, amissionis periculum sustineant.
von hassan.s am 01.02.2016
In diesen Fällen verfügen wir, dass die Vorschriften bezüglich Verschuldens sowohl des Ehemanns als auch der Ehefrau gelten, sodass unverheiratete Frauen das Risiko tragen, ihren Anspruch auf ein Viertel der Zuwendung (die wir nach diesem Gesetz sowohl für Männer als auch für Frauen vorgesehen haben) in gleicher Weise zu verlieren, wie Mitgift und Hochzeitsgeschenke verwirkt werden können.
von stefanie963 am 04.10.2015
Und in diesen Fällen verordnen wir, dass die Verfassungen Geltung haben, die von der Schuld sowohl des Ehemanns als auch der Ehefrau sprechen, sodass, wie die Mitgift und die Schenkung aufgrund der Ehe erlischt, auch Frauen ohne Mitgift das Verlustrisiko hinsichtlich des vierten Teils tragen sollen, den wir Männern und Frauen durch dieses Gesetz zugewiesen haben.