Eodem modo servando et in mulieribus, quae indotatae constitutae sine culpa mariti constitutionibus cognita eos repudiaverint vel ipsae culpam innocenti marito praebuerint, ut ex utraque parte aequa lance et aequitas et poena servetur.
von jannik.l am 20.12.2021
In gleicher Weise muss auch bei Frauen beachtet werden, die ohne Mitgift eingesetzt, ohne Verschulden des Ehemanns, durch Verfassungen anerkannt, diese abgewiesen haben, oder selbst dem unschuldigen Ehemann Schuld beigemessen haben, sodass von beiden Seiten mit gleicher Waage sowohl Billigkeit als auch Strafe gewahrt werden.
von magnus.h am 28.11.2020
Die gleichen Regeln gelten für Frauen, die ohne Mitgift, entweder ihren Ehemann ohne rechtmäßigen Grund scheiden oder ihren unschuldigen Ehemann zum Scheidungsgrund veranlassen. Dies stellt sicher, dass Gerechtigkeit und Strafen für beide Seiten ausgewogen sind.