Si forte mulier marito mortis parasse insidias vel quolibet alio genere voluntatem occidendi habuisse inveniatur, vel forte maritus eo modo insectetur uxorem, in eadem quaestione ab omni familia non solum mariti, sed etiam uxoris, quae tamen tunc temporis domi fuerit, quaerendum est sine cuiusquam defensione.
von charlotte.957 am 11.03.2016
Falls zufällig eine Frau dabei ertappt wird, Todesfallen für ihren Ehemann vorbereitet oder in irgendeiner anderen Weise den Willen zum Töten gehabt zu haben, oder falls zufällig der Ehemann in gleicher Weise die Ehefrau verfolgt, muss in derselben Untersuchung von der gesamten Hausgemeinschaft, und zwar nicht nur des Ehemanns, sondern auch der Ehefrau, die zu jener Zeit zu Hause gewesen ist, ohne jegliche Verteidigung Nachforschungen angestellt werden.
von jann8996 am 23.12.2016
Wird entdeckt, dass eine Ehefrau Mordpläne gegen ihren Ehemann geschmiedet oder die Absicht zu seiner Tötung gezeigt hat, oder wenn ein Ehemann seine Frau in ähnlicher Weise bedroht, müssen während der Untersuchung alle Personen in beiden Haushalten - sowohl die Diener des Ehemanns als auch die der Ehefrau, die zum fraglichen Zeitpunkt zu Hause waren - befragt werden, und niemand soll von der Befragung ausgenommen sein.