Et hoc ex rei uxoriae actione simili modo ex stipulatu actioni accommodandum est.
von noemie922 am 20.08.2022
Und dieser Grundsatz aus der Klage bezüglich des Ehegattenvermögens sollte gleichermaßen auf die Klage aus Stipulation übertragen werden.
von linda.978 am 05.08.2018
Und dies ist aus der Klage betreffend des Ehegattenvermögens in ähnlicher Weise wie die Klage aus Stipulation zu accommodieren.