Si quando etenim post solutum matrimonium dos a patre petebatur, si quidem rei uxoriae fuerat actio, non poterat solus pater sine consensu filiae suae agere:
von timo.e am 07.08.2015
Wenn ein Vater jemals nach Auflösung der Ehe eine Mitgift zurückzufordern versuchte, konnte er in Fällen einer ehelichen Vermögensklage nicht ohne die Zustimmung seiner Tochter vorgehen:
von joline.8995 am 08.11.2014
Denn wenn nach einer aufgelösten Ehe ein Vater die Mitgift begehrte, und wenn tatsächlich eine Klage auf Rückforderung der Ehegüter vorlag, konnte der Vater nicht allein ohne den Konsens seiner Tochter handeln: