Et si necdum actione mota ab hac luce fuerat subtractus et si lis contestata esset, ad filiam quasi proprium patrimonium dos revertebatur.
von barbara.955 am 12.09.2021
Wenn er vor Einleitung rechtlicher Schritte verstorben wäre und wenn die Klage bereits anhängig gewesen wäre, würde die Mitgift an die Tochter zurückfallen, als wäre es ihr eigenes Erbe.
von aylin8838 am 19.08.2014
Und wenn er noch nicht durch eine Klage von diesem Licht weggenommen worden war und wenn der Rechtsstreit verhandelt worden wäre, fiel die Mitgift an die Tochter, als wäre es ihr eigenes Erbe.