Cum enim per adsertores super libertate iudicium agitabatur, si in medio adsertore litem agente adsertus ab hac luce fuerit subtractus, necessitas imponebatur nihilo minus adsertori litem implere, ut emptor, si victus erat et pro libertate fuerat pronuntiatum, habeat regressum adversus venditorem, ut ei quasi liberae personae venditor reddat id, quod emptionali instrumento continebatur vel natura contractus exigebat.
von hugo.d am 30.05.2023
Wenn in einer Rechtssache über einen Freiheitsanspruch durch Rechtsvertreter verhandelt wurde, musste der Rechtsvertreter die Klage auch dann zu Ende führen, wenn die Person, deren Freiheit geltend gemacht wurde, während des Verfahrens verstarb. Auf diese Weise konnte der Käufer, falls er den Prozess verlor und das Urteil die Freiheit unterstützte, Schadensersatz vom Verkäufer verlangen, der ihm den im Kaufvertrag festgelegten Betrag oder den durch die Natur des Vertrags erforderlichen Betrag erstatten musste, als hätte er ihm eine freie Person verkauft.
von felix903 am 08.02.2017
Wenn nämlich durch Rechtsvertreter ein Verfahren über die Freiheit durchgeführt wurde, und der Vertretene während des laufenden Rechtsstreits aus diesem Leben geschieden war, wurde dem Rechtsvertreter dennoch die Verpflichtung auferlegt, den Rechtsstreit zu Ende zu führen, damit der Käufer, falls er unterlegen war und zugunsten der Freiheit entschieden wurde, Rückgriff gegen den Verkäufer nehmen konnte, sodass der Verkäufer ihm als für eine freie Person das zurückerstatte, was im Kaufdokument enthalten war oder was die Natur des Vertrags erforderte.