Sed et si iudicio emptor non adfuit aut praesens per iniuriam iudicis victus est absente auctore vel fideiussore, regressum adversus eum non habet.
von kristoph.k am 28.02.2019
Wenn jedoch der Käufer entweder dem Gerichtsverfahren ferngeblieben ist oder trotz Anwesenheit aufgrund eines ungerechten Urteils verloren hat, wobei der Verkäufer oder Bürge abwesend war, kann er keinen Regressanspruch gegen diese geltend machen.
von fritz.m am 12.02.2018
Selbst wenn der Käufer dem Gerichtsverfahren nicht beigewohnt hat oder, obwohl anwesend, durch die Ungerechtigkeit des Richters unterlegen its, hat er bei Abwesenheit des Bürgen oder Gewährleistenden keinen Regressanspruch gegen diesen.