Si manumissus ingratus circa patronum suum extiterit et quadam iactantia vel contumacia cervices adversus eum erexerit aut levis offensae contraxerit culpam, a patronis rursus sub imperia dicionemque mittatur, si in iudicio vel apud pedaneos iudices patroni querella exserta ingratum eum ostendat:
von aleksandra949 am 01.09.2016
Wenn ein Freigelassener sich undankbar gegenüber seinem ehemaligen Herrn erweist, indem er sich arrogant oder herausfordernd verhält oder sogar eine geringfügige Verfehlung begeht, kann er auf Klage des Herrn vor Gericht oder vor den unteren Richtern, die seine Undankbarkeit nachweist, wieder unter dessen Kontrolle und Autorität gestellt werden:
von nick942 am 04.12.2020
Wenn ein Freigelassener sich undankbar gegenüber seinem Schutzherrn erweist und mit gewisser Prahlerei oder Eigensinnigkeit seinen Nacken gegen ihn erhebt oder sich einer leichten Verfehlung schuldig macht, soll er auf Befehl und unter der Autorität der Schutzherren zurückgesandt werden, wenn in einem Gerichtsverfahren oder vor Richtern niederer Instanz die Beschwerde des Schutzherrn ihn als undankbar ausweist: