Consanguinei autem durante vel non agnatione contra testamentum fratris sui vel sororis de inofficioso quaestionem movere possunt, si scripti heredes infamiae vel turpitudinis vel levis notae macula adsparguntur vel liberti, qui perperam et non bene merentes maximisque beneficiis suum patronum adsecuti instituti sunt, excepto servo necessario herede instituto.
von lorenz9951 am 18.08.2022
Blutsverwandte können das Testament ihres Bruders oder ihrer Schwester als pflichtwidrig anfechten, unabhängig von einer agnatischen Verwandtschaft, wenn die eingesetzten Erben mit Unehre, Schande oder geringer Ehrminderung behaftet sind, oder wenn es sich um Freigelassene handelt, die trotz mangelnder Verdienste und unrechtmäßiger Erlangung der größten Wohltaten ihres Patrons als Erben eingesetzt wurden - ausgenommen ist der Fall, dass ein Sklave notwendigerweise als Erbe eingesetzt wurde.
von lorenz874 am 08.09.2016
Blutverwandte können während oder außerhalb der Agnation gegen das Testament ihres Bruders oder ihrer Schwester eine Anfechtungsklage wegen ungebührlicher Verfügung erheben, wenn die eingesetzten Erben mit Unehre, Schande oder leichter Verurteilung befleckt sind oder wenn Freigelassene eingesetzt wurden, die ihren Patron unrechtmäßig und ohne Verdienst, trotz größter Wohltaten, als Erben eingesetzt haben, mit Ausnahme eines notwendigerweise als Erbe eingesetzten Sklaven.