Non est ignotum, quod ea, quae ex causa fideicommissi manumisit, ut ingratum libertum accusare non potest, cum id iudicium extra ordinem praebeatur ei, qui voluntate servo suo libertatem gratuitam praestitit, non qui debitam restituit.
von dean865 am 06.09.2019
Es ist nicht unbekannt, dass diejenige, die aus Gründen des Fideikommisses freigelassen hat, einen undankbaren Freigelassenen nicht anklagen kann, da dieses Urteil extra ordinem demjenigen gewährt wird, der seinem Sklaven freiwillig die Freiheit geschenkt hat, nicht aber dem, der eine geschuldete Freiheit wiederhergestellt hat.
von julian865 am 04.01.2015
Es ist bekannt, dass derjenige, der einen Sklaven aufgrund eines Treuhandverhältnisses freigelassen hat, diesen Freigelassenen nicht der Undankbarkeit beschuldigen kann, da dieses besondere Rechtsverfahren nur demjenigen zur Verfügung steht, der seinem Sklaven die Freiheit freiwillig als Geschenk gewährt hat, nicht aber demjenigen, der lediglich eine Verpflichtung zur Freilassung erfüllt hat.