Licentia creditoribus non deneganda adversus legatarios venire et vel hypothecis vel indebiti condictione uti et haec quae acceperint recuperare, cum satis absurdum est creditoribus quidem suum ius persequentibus legitimum auxilium denegari, legatariis vero, qui pro lucro certant, suas partes legem accomodare.
von marlon9853 am 30.12.2023
Die Gläubiger dürfen nicht daran gehindert werden, gegen die Erben von Vermächtnissen vorzugehen, sei es durch Hypotheken oder Ansprüche auf ungerechtfertigte Zahlung, und das zu rekuperieren, was diese Erben erhalten haben. Schließlich wäre es völlig absurd, Gläubigern, die ihre berechtigten Ansprüche verfolgen, rechtliche Unterstützung zu verweigern, während das Gesetz diejenigen Erben begünstigt, die lediglich auf Gewinn aus sind.
von david.f am 13.01.2020
Den Gläubigern darf nicht die Erlaubnis verweigert werden, gegen Erben vorzugehen und entweder Hypotheken oder die Klage wegen nicht geschuldeter Zahlung zu nutzen und das zu beanspruchen, was sie erhalten haben, da es völlig absurd ist, dass Gläubigern, die ihr Recht verfolgen, die rechtmäßige Hilfe verweigert wird, während das Gesetz den Erben, die um Gewinn streiten, ihre Ansprüche begünstigt.