Sin vero creditores, qui ex post emensum patrimonium necdum completi sunt, superveniant, neque ipsum heredem inquietare concedantur neque eos qui ab eo comparaverunt res, quarum pretia in legata vel fideicommissa vel alios creditores processerunt:
von linea.k am 23.07.2020
Wenn jedoch Gläubiger, die nach Verbrauch des Vermögens noch nicht vollständig befriedigt wurden, auftreten, dürfen sie weder den Erben selbst noch diejenigen belästigen, die Gegenstände von ihm erworben haben, wenn deren Verkaufserlöse zur Begleichung von Vermächtnissen, Treuhandansprüchen oder anderen Gläubigerforderungen verwendet wurden:
von philip.821 am 30.09.2013
Sollten jedoch Gläubiger, die nach der Erschöpfung des Erbes noch nicht vollständig befriedigt sind, später auftreten, so soll weder dem Erben selbst noch denjenigen, die Gegenstände von ihm erworben haben, deren Preise für Vermächtnisse, Fideikommisse oder andere Gläubiger verwendet wurden, eine Störung gestattet sein: