Cum quidam rei stipulandi certos habebant reos promittendi, vel unus forte creditor duos vel plures debitores habebat, vel contrario multi creditores unum debitorem, et alii ex reis promittendi ad certos creditores debitum agnoverint vel per solutionem vel per alios modos, quos in anterioribus sanctionibus interruptionibus et invenimus positos et nos ampliavimus, vel forte ad unum creditorem quidam ex debitoribus devotionem suam ostenderunt, vel cum plures essent creditores, debitor qui solus existeret ad unum ex his vel quosdam debitum agnovit, et quaerebatur, si eis vel ei datur licentia adversus alios indevotionem suam exercere et quasi tempore emenso exactionem recusare, vel quibusdam ex debitoribus debitum agnoscentibus vel in iudicio pulsatis debent et alii ab omni contradictione repelli:
von ewa.972 am 03.10.2013
In Fällen, in denen bestimmte Gläubiger und Schuldner beteiligt waren - sei es ein Gläubiger mit zwei oder mehr Schuldnern oder mehrere Gläubiger mit einem einzelnen Schuldner - erkannten einige Schuldner ihre Schuld gegenüber bestimmten Gläubigern an, entweder durch Zahlung oder andere Mittel (die wir in früheren Gesetzen über Unterbrechungen festgelegt und seitdem erweitert haben). In manchen Fällen zeigten bestimmte Schuldner ihr Engagement gegenüber einem Gläubiger, oder wenn mehrere Gläubiger vorhanden waren, erkannte ein einzelner Schuldner die Schuld gegenüber einem oder einigen von ihnen an. Es entstand die Frage, ob diesen Parteien erlaubt werden sollte, mangelndes Engagement gegenüber anderen geltend zu machen und die Zahlung zu verweigern, als sei die Frist abgelaufen, oder ob, wenn einige Schuldner die Schuld anerkennen oder vor Gericht gebracht werden, die anderen davon abgehalten werden sollten, Einwände zu erheben.
von hedi828 am 30.11.2014
Wenn bestimmte Parteien für Vertragsabschlüsse definitive Parteien für Verpflichtungen hatten, oder vielleicht ein Gläubiger zwei oder mehr Schuldner hatte, oder umgekehrt viele Gläubiger einen Schuldner, und einige der verpflichteten Parteien gegenüber bestimmten Gläubigern die Schuld anerkannten, entweder durch Zahlung oder durch andere Mittel, die wir in früheren Verfügungen über Unterbrechungen festgelegt und erweitert haben, oder vielleicht einige unter den Schuldnern ihre Verpflichtung gegenüber einem Gläubiger zeigten, oder wenn es viele Gläubiger gab, ein Schuldner, der allein existierte, die Schuld gegenüber einem oder einigen von diesen anerkannte, und es wurde gefragt, ob ihnen oder ihm die Erlaubnis erteilt wird, ihre Nicht-Verpflichtung gegenüber anderen auszuüben und gleichsam nach Ablauf der Zeit die Forderungseinziehung zu verweigern, oder ob bei Anerkennung der Schuld durch einige Schuldner oder deren Vorladung vor Gericht auch die anderen von jeglicher Widersprache ausgeschlossen werden sollen: