Sed si legatarii interea venerint, et eis satisfaciant ex hereditate defuncti vel ex ipsis rebus vel ex earum forsitan venditione.
von kiara.871 am 12.09.2021
Wenn jedoch die im Testament genannten Erben sich in der Zwischenzeit melden, können sie aus dem Nachlass des Verstorbenen befriedigt werden, entweder mit den tatsächlichen Gegenständen oder möglicherweise mit Geld aus deren Verkauf.
von nelly.822 am 22.01.2022
Wenn jedoch die Legatare inzwischen erscheinen und sie aus dem Erbe des Verstorbenen entweder aus den Gegenständen selbst oder gegebenenfalls aus deren Verkauf befriedigt werden.