Unde qui facultates suas suspectas habent, solent servum suum primo aut secundo vel etiam ulteriore gradu heredem instituere, ut, si creditoribus satis non fiat, potius eius heredis bona quam ipsius testatoris a creditoribus possideantur vel distrahantur vel inter eos dividantur.
von paul.913 am 02.11.2019
Daher pflegen diejenigen, die ihre Vermögenswerte als verdächtig ansehen, ihren Sklaven zum Erben ersten, zweiten oder sogar weiteren Grades einzusetzen, damit, falls den Gläubigern keine Genugtuung geleistet wird, eher die Güter dieses Erben als die des Erblassers selbst von den Gläubigern in Besitz genommen, verkauft oder unter ihnen aufgeteilt werden.
von raphael.e am 03.10.2014
Deshalb pflegen Personen, die sich um ihre finanziellen Verhältnisse sorgen, ihren Sklaven zum Erben einzusetzen (sei es als ersten, zweiten oder sogar späteren Erben), damit, falls die Schulden nicht beglichen werden können, die Gläubiger eher das Vermögen des Erben als das des Erblassers beschlagnahmen, verkaufen oder unter sich aufteilen.