Pridem placuit domestica servorum seu libertorum propriorum vel maternorum interrogatione in causis ad dominos vel patronos pertinentibus abstinendum esse, ut neque pro his neque adversus eos in capitalibus vel pecuniariis quaestionibus veritatis vim obtinere possit, quod in confessionem ab eis fuerit deductum.
von kristine.t am 05.03.2024
Vor langer Zeit wurde beschlossen, dass bei der häuslichen Befragung eigener oder mütterlicher Sklaven oder Freigelassener in Angelegenheiten, die Herren oder Patronen betreffen, Enthaltsamkeit geboten ist, sodass weder für sie noch gegen sie in Kapital- oder Geldangelegenheiten die Kraft der Wahrheit hätte erlangt werden können, die von ihnen in eine Aussage gebracht worden war.
von catharina.911 am 02.12.2023
Es wurde vor geraumer Zeit festgelegt, dass Sklaven und Freigelassene, seien sie eigene oder von der Mutter geerbte, in Angelegenheiten, die ihre Herren oder Schutzherren betreffen, nicht befragt werden dürfen und dass jede von ihnen abgegebene Aussage weder für noch gegen ihre Herren oder Schutzherren in Fällen von Kapitalverbrechen oder Geldsachen als gültige Beweisführung gelten kann.