Sin vero, postquam adierint vel sese immiscuerint, praesentes vel absentes inventarium facere distulerint, et datum iam a nobis tempus ad inventarii confectionem effluxerit, tunc ex eo ipso, quod inventarium secundum formam praesentis constitutionis non fecerunt, et heredes esse omnimodo intellegantur et debitis hereditariis in solidum teneantur nec legis nostrae beneficio perfruantur, quam contemnendam esse censuerunt.
von ruby.o am 01.09.2021
Wenn sie jedoch nach Annahme oder Einmischung in die Erbschaft die Erstellung eines Inventars verzögern, unabhängig davon, ob sie anwesend oder abwesend sind, und die uns gesetzte Frist zur Erstellung des Inventars abgelaufen ist, werden sie allein durch die Tatsache, dass sie kein Inventar gemäß dieser Verordnung erstellt haben, als vollwertige Erben betrachtet und sind vollumfänglich für alle Erbschaftsschulden haftbar. Zudem werden sie nicht von unserem Gesetz profitieren, das sie zu ignorieren beschlossen haben.
von martha948 am 19.05.2017
Sofern sie, nachdem sie die Erbschaft angetreten oder sich in dieselbe eingemischt haben, anwesend oder abwesend, die Erstellung eines Inventars aufgeschoben haben und die von uns gesetzte Frist zur Erstellung des Inventars bereits verstrichen ist, sollen sie kraft dieser Tatsache, dass sie kein Inventar gemäß der vorliegenden Verfügung erstellt haben, in jeder Hinsicht als Erben gelten und vollumfänglich für die Erbschaftsschulden haftbar sein, und sie sollen nicht den Vorteil unseres Gesetzes genießen, den sie als verachtungswürdig angesehen haben.