Sin autem hoc aliquis fecerit et inventarium conscripserit ( necesse enim est omnimodo deliberantes inventarium cum omni subtilitate facere), non liceat ei post tempus praestitutum, si non recusaverit hereditatem, sed adire maluerit, nostrae legis uti beneficio, sed in solidum secundum antiqua iura omnibus creditoribus teneatur.
von cristine.863 am 08.05.2015
Wenn jedoch jemand dies tut und ein Inventar erstellt (da diejenigen, die eine Erbschaft in Betracht ziehen, unbedingt ein detailliertes Inventar machen müssen), wird ihm nach Ablauf der gesetzten Frist nicht erlaubt sein, die Vorteile unseres Gesetzes zu nutzen, wenn er die Erbschaft nicht abgelehnt, sondern angenommen hat. Stattdessen wird er nach den alten Gesetzen allen Gläubigern vollumfänglich haftbar sein.
von rebekka.l am 26.09.2015
Wenn jedoch jemand dies getan und ein Inventar erstellt hat (denn es ist durchaus notwendig, dass Beratende ein Inventar mit größter Sorgfalt anfertigen), soll ihm nach Ablauf der festgelegten Frist nicht erlaubt sein, wenn er die Erbschaft nicht abgelehnt, sondern zu übernehmen bevorzugt hat, das Benefiz unseres Gesetzes zu nutzen, sondern er soll gemäß den alten Rechtsvorschriften gegenüber allen Gläubigern gesamtschuldnerisch haftbar sein.