Si quis autem temerario proposito deliberationem quidem petierit, inventarium autem minime conscripserit et vel adierit hereditatem vel minime eam repudiaverit, non solum creditoribus in solidum teneatur, sed etiam legis falcidiae beneficio minime utatur.
von cristine.g am 19.08.2020
Wenn jemand mit leichtfertigem Vorsatz zwar eine Überlegungsfrist begehrt, jedoch keinerlei Inventar aufgestellt und entweder die Erbschaft angetreten oder diese keinesfalls ausgeschlagen hat, soll er nicht nur gegenüber Gläubigern vollumfänglich haftbar sein, sondern auch keinesfalls die Vergünstigung des Falcidischen Gesetzes nutzen können.
von aleksander.r am 21.08.2019
Wenn jemand leichtfertig eine Bedenkzeit beantragt, jedoch kein Inventar erstellt und die Erbschaft entweder antritt oder nicht ausschlägt, wird er nicht nur vollumfänglich gegenüber den Gläubigern haftbar gemacht, sondern verliert auch den Schutz des Falcidischen Rechts.