Quod si post deliberandum recusaverit inventario minime conscripto, tunc res hereditatis creditoribus vel his qui ad hereditatem vocantur legibus reddere compelletur, quantitate earum sacramento res accipientium manifestanda, cum taxatione tamen ab iudice statuenda.
von lanah.g am 05.05.2015
Wenn er nach der Bedenkzeit ohne Erstellung eines Inventars die Herausgabe verweigert, wird er gezwungen sein, die Nachlassgegenstände an die Gläubiger oder die gesetzlichen Erben auszuhändigen. Die Empfänger müssen die Menge dieser Gegenstände unter Eid erklären, vorbehaltlich der endgültigen Bewertung durch den Richter.
von rafael.o am 16.12.2017
Sollte er nach Überlegung die Herausgabe verweigern, ohne ein Inventar zu erstellen, wird er gezwungen sein, die Erbschaftsgegenstände an die Gläubiger oder an diejenigen, die nach Gesetz zur Erbschaft berufen sind, zurückzugeben, wobei die Menge dieser Gegenstände durch den Eid derjenigen derjenigen, die sie in Empfang nehmen, offengelegt und von einem Richter eine Bewertung festgelegt wird.