Cum autem in superiore parte legis non aditam hereditatem minime quibusdam personis ad heredes transmitti disposuimus, necesse est, si quis solidam hereditatem non adierit, hanc, si quidem habeat substitutum, ad eum, si voluerit et potuerit, pervenire.
von konstantin.938 am 27.08.2023
Da wir in einem früheren Teil des Gesetzes verfügt haben, dass eine nicht angetretene Erbschaft keinesfalls von bestimmten Personen an die Erben übertragen werden soll, ist es erforderlich, dass, falls jemand die gesamte Erbschaft nicht angetreten hat, diese, sofern er einen Ersatzerben hat, an diesen gelangen soll, wenn er dies wünscht und in der Lage ist.
von yasmine8892 am 25.07.2021
Darüber hinaus haben wir in einem früheren Abschnitt des Gesetzes festgelegt, dass bestimmte Personen eine nicht beanspruchte Erbschaft nicht an ihre Erben übertragen können. Daraus folgt, dass wenn jemand seine gesamte Erbschaft nicht beansprucht hat, diese an seinen Ersatzerben übergehen muss, sofern dieser willens und in der Lage ist, sie anzunehmen.