Cum apud veteres quaestionem ortam invenimus super pecuniis debitis, pro quibus hypothecae non sunt constitutae, propter res ad debitorem pertinentes, dum is severiores creditores formidans sese celaverit, et illi de rebus ad eum pertinentibus competentia ingrediantur iudicia postulentque in possessionem rerum sese transmitti, si etiam alii creditores, quibus obnoxius esse videtur, possint quandam habere communionem in rerum possessione:
von lotte943 am 04.03.2018
Wir haben festgestellt, dass es in früheren Zeiten eine Rechtsfrage gab bezüglich unbezahlter Schulden, die nicht durch Sicherheiten gedeckt waren. Die Angelegenheit betraf das Vermögen eines Schuldners, der sich versteckt hatte, weil er seine strengeren Gläubiger fürchtete. Diese Gläubiger leiteten Rechtsverfahren bezüglich seines Vermögens ein und beantragten, in den Besitz desselben gesetzt zu werden. Die Frage war, ob auch andere Gläubiger, gegenüber denen er offenbar verschuldet war, an der Besitznahme dieses Vermögens teilhaben könnten.
von ronja.o am 29.08.2013
Wenn wir bei den Alten eine Frage aufgefunden haben, die sich über geschuldete Gelder entspann, für welche keine Hypotheken etabliert waren, betreffend die Dinge, die dem Schuldner gehören, während dieser, die strengeren Gläubiger fürchtend, sich verborgen hat, und jene in angemessene Rechtsverfahren bezüglich seiner Sachen eintreten und deren Übertragung in Besitz fordern, ob auch andere Gläubiger, denen er verpflichtet zu sein scheint, eine gewisse Gemeinschaft im Besitz der Dinge haben könnten: